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Gesamtverträge

Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder zur Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Hierbei verhandeln die Verwertungsgesellschaft für die Urheber auf der einen und die Vereinigung der vergütungspflichtigen Mitglieder auf der anderen Seite (vgl. dazu §§ 12, 13a UrhWG). Nur so kann eine Angemessenheit der Vergütung für beide Seiten erreicht werden.

Der IM ist eine solche Vereinigung von Herstellern von Speichermedien und hatte seit 1985 einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ geschlossen, der bei Einbeziehung neuer Produkte immer wieder angepasst und durch Zusatzvereinbarungen ergänzt worden ist. So konnte bislang immer eine angemessene Vergütung auch für die Urheber gefunden werden, deren Werke mit Hilfe der Speichermedien vervielfältigt werden. Dieser seit mehr als 20 Jahren bestehende Gesamtvertrag wurde jedoch von der ZPÜ nach der Gesetzesnovelle zum 31.12.2008 gekündigt. Die Vertragsverhandlungen für den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages laufen derzeit.

Hierzu ist die aktive Mitwirkung der Firmen im IM von großem Vorteil. Nur so können einzelne Produkte auch separat betrachtet und deren spezifische Nutzungen beurteilt werden. Dies hat Auswirkungen auf alle am Markt befindlichen Hersteller, denn die in den Gesamtverträgen ausgehandelten Sätze indizieren auch die Angemessenheit entsprechender einseitig von den Verwertungsgesellschaften geforderter Tarife für die übrigen Marktteilnehmer. Hersteller bzw. Importeure, die sich also nicht an Gesamtverträgen beteiligen, haben den Nachteil: Sie können die Angemessenheit der Sätze nicht beeinflussen und müssen sie dennoch akzeptieren.